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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
Art. 9 Zwingende Zuständigkeit 1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz
ausdrücklich vorschreibt.
2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht
abweichen.
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