Home

Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht

Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht

1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100’000 Franken beträgt.

2 Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.




Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.