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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 59 Grundsatz

Art. 59 Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

a. Die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse.

b. Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.

c. Die Parteien sind partei und prozessfähig.

d. Die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig.

e. Die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

f. Der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.




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