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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 5 Einzige kantonale Instanz

Art. 5 Einzige kantonale Instanz

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;

b. kartellrechtliche Streitigkeiten;

c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;

d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30’000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;

e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983;

f. Klagen gegen den Bund;

g. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts (OR);

h. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen und nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995.

2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.




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