Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 40 Gesellschaftsrecht
Art. 40 Gesellschaftsrecht
Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist
das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am
Sitz der Gesellschaft zuständig.
Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.