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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 39 Adhäsionsklage
Art. 39 AdhäsionsklageFür die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter
Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts
vorbehalten.
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