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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht

Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht

1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.




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