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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das
Bundesgericht.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, soweit dieses
Kapitel nichts anderes bestimmt.
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