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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle

1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig. gesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds Einrichtungen zuständig.




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