Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das
Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am
Unfallort zuständig. gesetzes vom 19. Dezember 1958; SVG) oder
gegen den nationalen Garantiefonds Einrichtungen zuständig.
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