Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 36 Grundsatz
Art. 36 Grundsatz
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz
oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder
am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
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