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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32-34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a. die Konsumentin oder der Konsument;

b. die Partei, die Wohn oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;

c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;

d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.




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