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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
Art. 349 Urkunde über eine GeldleistungDie vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als
definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81
SchKG.
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