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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:

a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;

b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder

c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.




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