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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher SachenFür Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das
Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
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