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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 319 Anfechtungsobjekt

Art. 319 Anfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind anfechtbar:

a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;

b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:

1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,

2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;

c. Fälle von Rechtsverzögerung.




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