Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 31 Grundsatz
Art. 31 Grundsatz
Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der
beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die
charakteristische Leistung zu erbringen ist.
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