Die Berufung ist unzulässig:
a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts;
b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG:
1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG);
2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG);
3. Rechtsöffnung (Art. 80BL84 SchKG);
4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG);
6. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.