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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 309 Ausnahmen

Art. 309 Ausnahmen

Die Berufung ist unzulässig:

a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts;

b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG:

1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG);

2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG);

3. Rechtsöffnung (Art. 80BL84 SchKG);

4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);

5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG);

6. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.




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