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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist
Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
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