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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 269 Vorbehalt

Art. 269 Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:

a. des SchKG53 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; b. des ZGB54 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;

c. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung.




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