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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 259 Bekanntmachung

Art. 259 Bekanntmachung

Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.




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