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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
Art. 25 Feststellung und Anfechtung des KindesverhältnissesFür Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des
Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der
Parteien zwingend zuständig.
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