Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für
Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am
Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
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