Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters
betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen
Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von
Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.