Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 219 [Geltungsbereich der ordendlichen Verfahrensregeln]
Art. 219
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche
Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
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