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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Für Gesuche, die eine Todes- oder Verschollenenerklärung betreffen (Art. 34-38 ZGB), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.




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