Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
Für Gesuche, die eine Todes- oder Verschollenenerklärung
betreffen (Art. 34-38 ZGB), ist das Gericht am letzten bekannten
Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
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