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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz

Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;

b. Begehren um Gegendarstellung;

c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;

d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.




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