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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:

a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;

b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;

c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995.




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