Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das
Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der
gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz
nichts anderes bestimmt.
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