Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 18 Einlassung
Art. 18 Einlassung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene
Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede
der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.
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