Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die
durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
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