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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2010 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)


Art. 139 Elektronische Zustellung

Art. 139 Elektronische Zustellung

1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede Zustellung elektronisch erfolgen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.




1 Verordnung des Bundesrats über die elektronische Übermittlung