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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 139 Elektronische Zustellung
Art. 139 Elektronische Zustellung1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann jede
Zustellung elektronisch erfolgen.
2 Der Bundesrat bestimmt die
Einzelheiten.
1 Verordnung des Bundesrats über die elektronische Übermittlung