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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 129 [Kantonale Amtssprache als Verfahrenssprache]
Art. 129Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons
geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den
Gebrauch der Sprachen.
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