Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(Internet-Ausgabe)
Art. 12 Niederlassung
Art. 12 Niederlassung
Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen
Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am
Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der
Niederlassung zuständig.
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