Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens
Art. 99 Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach
Abschluss des Verfahrens 1 Nach Abschluss des Verfahrens richten
sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der
Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von
Bund und Kantonen.
2 Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss
eines Verfahrens bestimmt sich nach Artikel 103.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7.
Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über
erkennungsdienstliche Unterlagen und DNA-Profile.
Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.