Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Art. 97 Auskunftsrechte bei hängigem Verfahren
Solange ein Verfahren hängig ist, haben die Parteien und die
anderen Verfahrensbeteiligten nach Massgabe des ihnen
zustehenden Akteneinsichtsrechts das Recht auf Auskunft über die
sie betreffenden bearbeiteten Personendaten.
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