1 Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.
2 Vorbehalten bleiben die Mitteilungspflichten gemäss den Artikeln 11, 13, 14 und 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 199711 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199412 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.