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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 93 Säumnis
Art. 93 SäumnisEine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht
fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
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