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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen ange-setzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein.




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