Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
Art. 92 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen
Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von
ihnen ange-setzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine
verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt
werden und hinreichend begründet sein.
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