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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 89 Allgemeine Bestimmungen
Art. 89 Allgemeine Bestimmungen1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Im
Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
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