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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung

Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung

1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:

a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

c. eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

2 Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

3 Von Endentscheiden wird nur das Dispositiv veröffentlicht.

4 Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt.




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