1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a. eine Einleitung;
b. eine Begründung;
c. ein Dispositiv;
d. sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2 Die Einleitung enthält:
a. die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b. das Datum des Entscheids;
c. eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d. bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3 Die Begründung enthält:
a. bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; b. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4 Das Dispositiv enthält:
a. die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b. bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kostenund Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c. bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e. den Entscheid über die Nebenfolgen;
f. die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entschei-des oder des Dispositivs erhalten.