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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 78 Einvernahmeprotokolle

Art. 78 Einvernahmeprotokolle

1 Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert.

2 Die Protokollierung erfolgt in der Verfahrenssprache, doch sind wesentliche Aussagen soweit möglich in der Sprache zu protokollieren, in der die einvernommene Person ausgesagt hat.

3 Entscheidende Fragen und Antworten werden wörtlich protokolliert.

4 Die Verfahrensleitung kann der einvernommenen Person gestatten, ihre Aussagen selbst zu diktieren.

5 Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt.

2 Bei Einvernahmen mittels Videokonferenz ersetzt die mündliche Erklärung der einvernommenen Person, sie habe das Protokoll zur Kenntnis genommen, die Unterzeichnung und Visierung. Die Erklärung wird im Protokoll vermerkt.

7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch oder mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und anderen Aufzeichnungen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.




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