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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 76 Allgemeine Bestimmungen

Art. 76 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.

2 Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.

3 Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.

4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.




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