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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 75 Mitteilung an andere Behörden

Art. 75 Mitteilung an andere Behörden

1 Befindet sich eine beschuldigte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so informieren die Strafbehörden die zuständigen Vollzugsbehörden über neue Straf-verfahren und die ergangenen Entscheide.

2 Die Strafbehörden informieren die Sozial- und Vormundschaftsbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist.

3 Stellen sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informieren sie unverzüglich die Vormundschaftsbehörden.

4 Bund und Kantone können die Strafbehörden zu weiteren Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen.




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