Home
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 66 Mündlichkeit
Art. 66 MündlichkeitDie Verfahren vor den Strafbehörden sind mündlich, soweit dieses
Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht.
Die Kommentierung zu diesem Artikel ist noch nicht freigeschaltet.