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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 61 Zuständigkeit

Art. 61 Zuständigkeit

Das Verfahren leitet:

a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;

b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;

c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsi-dent des betreffenden Gerichts;

d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.




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