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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 6 Untersuchungsgrundsatz
Art. 6 Untersuchungsgrundsatz1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die
Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen
Tatsachen ab.
2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden
Umstände mit gleicher Sorgfalt.
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