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Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 57 Mitteilungspflicht
Art. 57 MitteilungspflichtLiegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein
Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der
Verfahrensleitung mit.
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