1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2 Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3 Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4 Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.