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Verzeichnis der Erläuterungen zur aktuellen Gesetzesnorm

© 2011 Rechtsanwalt Peter Kubli

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)


Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr

Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr

1 Die Behörden verkehren direkt miteinander.

2 Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.

3 Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchen-de Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.




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