Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
ISBN 3-906704-26-2
(Internet-Ausgabe)
Art. 449 Zuständigkeit
Art. 449 Zuständigkeit
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden
weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen.
2 Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des
gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des
jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener
Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden
das Bundesstrafgericht.
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